Muscheln, Korallen, Leder: Was harmlos wirkt, kann geschützt sein (Video)

(Schweiz). Souvenir oder geschützte Art? Was wie ein harmloses Feriensouvenir aussieht, kann in Wirklichkeit eine geschützte Tier- oder Pflanzenart betreffen.

Bestimmte Arten sind durch CITES geschützt, das den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Produkten regelt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kontrollen: Der Schweizer Zoll prüft auch Souvenirs auf Artenschutzbestimmungen
  • 2025: 823 Verstösse gegen den Artenschutz wurden aufgedeckt
  • Betroffen: Tier- und Pflanzenarten sowie daraus hergestellte Produkte
  • Typische Risiken: Korallen, Elfenbein, Schildkrötenpanzer, Orchideen oder bestimmte Muscheln
  • Wichtig: Je nach Art ist die Einfuhr bewilligungspflichtig oder ganz verboten
  • Tipp: Vor dem Kauf und spätestens vor der Einreise in die Schweiz die Regeln prüfen

823 Verstösse gegen den Artenschutz festgestellt

Im letzten Jahr stellte der Schweizer Zoll 823 Verstösse im Bereich Artenschutz fest.

Damit Ihr Souvenir nicht Teil dieser Statistik wird, informieren Sie sich vor der Einreise in die Schweiz, welche Regeln für Ihre Mitbringsel aus den Ferien gelten.



Was CITES bedeutet

Nicht jedes schöne Souvenir darf einfach mit nach Hause

CITES ist das internationale Abkommen zum Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Als Handel gilt dabei jeder Grenzübertritt – also auch ein Souvenir im Feriengepäck.

Aktuell stehen über 6’000 Tierarten und mehr als 34’000 Pflanzenarten unter CITES-Schutz. Je nach Gefährdungsgrad kann die Ein- oder Ausfuhr bewilligungspflichtig oder ganz verboten sein.

Diese Souvenirs können problematisch sein

Zu den klassischen Risikogegenständen gehören etwa Schnitzereien aus Elfenbein, Steinkorallen, Schildkrötenpanzer, Kakteen oder Orchideen. Auch Schmuck, Lederwaren, Muscheln oder andere Produkte tierischen oder pflanzlichen Ursprungs können unter die Artenschutzbestimmungen fallen.

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob ein Gegenstand gekauft oder selbst in der Natur gefunden wurde. Auch eine am Strand aufgelesene Koralle kann geschützt sein. :chatgpt-content-reference{index=»0″}

Einige Ausnahmen gibt es – aber nur mit klaren Mengenlimiten

Für bestimmte nicht lebende CITES-Souvenirs gelten unter genau definierten Voraussetzungen Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise:

Kaviar: bis 125 Gramm pro Person

Fechterschnecken: bis zu drei Gehäuse

Mördermuscheln: bis zu drei Kilogramm Schalen pro Person

Seepferdchen: bis zu vier Exemplare

Rainsticks aus Kaktus: bis zu drei Stück

Diese Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Bedingungen und nicht pauschal für alle Arten oder Produkte. :chatgpt-content-reference{index=»1″}

Der Händler im Ferienland ist keine Garantie

Dass ein Souvenir offen auf einem Markt oder in einem Geschäft verkauft wird, bedeutet nicht automatisch, dass es problemlos in die Schweiz eingeführt werden darf.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen weist ausdrücklich darauf hin, dass Händler Reisende nur selten auf eine mögliche Bewilligungspflicht hinweisen. Im Zweifel sollte die Zulässigkeit deshalb vor dem Kauf geprüft werden. :chatgpt-content-reference{index=»2″}

Auch persönliche Gebrauchsgegenstände können geschützt sein

Bei Kleidungsstücken, Schmuck oder anderen persönlichen Gebrauchsgegenständen aus geschützten Arten gelten teilweise besondere Erleichterungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gegenstände rechtmässigen Ursprungs sind und persönlich mitgeführt werden.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht unbegrenzt und auch nicht in jedem Fall. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Abklärung vor der Reise. :chatgpt-content-reference{index=»3″}

Der beste Souvenir-Tipp: Erst prüfen, dann kaufen

Bei Produkten aus Horn, Knochen, Leder, Fell, Federn, Korallen, Muscheln oder exotischen Pflanzen lohnt sich ein genauer Blick besonders.

Fragen Sie nach Herkunft und erforderlichen Dokumenten und verlassen Sie sich nicht allein auf Aussagen des Verkäufers.

Im Zweifel ist es besser, auf das Mitbringsel zu verzichten. So schützt man bedrohte Arten – und vermeidet gleichzeitig Ärger bei der Einreise.

Artenschutz gehört zum Alltag an der Grenze

Der Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen ist fester Bestandteil der Grenzkontrollen. Neben den 823 festgestellten Artenschutz-Verstössen registrierte das BAZG 2025 auch 2’156 Sendungen mit verbotenen Pflanzen, Früchten, Gemüse, Schnittblumen, Schnittgrün oder Samen aus Drittstaaten ausserhalb von EU und EFTA. :chatgpt-content-reference{index=»4″}

Mehr Nachrichten rund um den Schweizer Zoll gibt es auf schweizerzoll.ch.

 

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG / Polizei.news
Bildquelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

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